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Leistungsbeurteilung

 

DAS WICHTIGSTE ÜBER SCHULARBEITEN, PRÜFUNGEN, TESTS, SCHUMMELN, FERNBLEIBEN VOM UNTERRICHT USW.

 

Schülerrechte (SchUG §57a)

  • Recht auf Beteiligung an der Gestaltung des Unterrichts
  • Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel
  • Recht auf Anhörung
  • Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen
  • Recht auf Information über den aktuellen Notenstand
  • Recht auf Interessensvertretung und somit Mitsprache bei der Gestaltung des Schullebens
  • Recht auf Wahl eines Klassen- und Schulsprechers


Schülerpflichten (laut SchUG §43)

  • Verpflichtung zur Mitarbeit im Unterricht (Hausübungen gehören ebenfalls zur Mitarbeit)
  • Verpflichtung, pünktlich und regelmäßig zum Unterricht zu kommen
  • Verpflichtung, den Unterricht durch Mitarbeit zu fördern
  • Verpflichtung der Befolgung der Hausordnung
  • Verpflichtung, an Schulveranstaltungen teilzunehmen

 

Leistungsbeurteilung (laut SchUG §20)

Der Lehrer muss alle erbrachten Leistungen (Schularbeiten, Tests, Mitarbeit usw.) eines Schuljahres in die Beurteilung einbeziehen, wobei er dem zuletzt erbrachten Leistungsstand größeres Gewicht beimessen muss.

Das Verhalten in der Schule darf nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden.

 

Schularbeiten

Der Prüfungsstoff muss mindestens 1 Woche vorher bekanntgegeben werden. Der Stoff der letzten beiden Stunden vor dem Termin darf nicht geprüft werden.

Wird mehr als die Hälfte der Schularbeiten mit "Nicht genügend" benotet, muss die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung und demselben Stoffgebiet binnen zwei Wochen wiederholt werden: die bessere Note zählt.

Tests

Tests dürfen nicht in Schularbeitsfächern gehalten werden und sind mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben. Sie dürfen nicht an einem unmittelbar auf drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen oder eine mehrtägigen Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

In der Unterstufe dürfen Tests nicht länger als 15 Minuten, in der Oberstufe nicht länger als 20 Minuten dauern. An einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder schon eine andere schriftliche Überprüfung stattfindet, dürfen Tests nicht stattfinden.

Mündliche Prüfungen

Diese bestehen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen, der Prüfungstermin muss vom Lehrer zwei Unterrichtstage vorher bekanntgegeben werden.

Der Lehrer muss auf Fehler, die die weitere Lösung der Aufgabe beeinflussen, sofort hinweisen. Die Dauer der Prüfung darf in der Unterstufe 10 Minuten, ansonsten 15 Minuten nicht überschreiten.


Wunschprüfung: deine Chance! (LB VO §5 Abs. 2)

Jeder Schüler darf pro Semester in jedem Gegenstand eine mündliche Prüfung verlangen.

Die Anmeldung zur Wunschprüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung möglich ist. Eine Woche vorher ist auf jeden Fall zeitgerecht.

Nachtragsprüfung

Eine Nachtragsprüfung gibt es dann, wenn der Schüler ohne eigenes Verschulden soviel gefehlt hat, dass anzunehmen ist, dass er die Feststellungsprüfung nicht bestehen würde.

Ein Schüler, der die Nachtragsprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag, der spätestens drei Tage nach der Prüfung zu stellen ist, innerhalb von zwei Wochen wiederholen.

Schummeln

Laut LB VO §11 Abs. 4 sind vorgetäuschte Leistungen (also Schwindeln) nicht zu beurteilen. Das heißt, dass der Lehrer kein "Nicht genügend" nur aufgrund des Schummelns geben kann.

Die nichterschummelten – also ehrlich erbrachten Leistungen - sind zu benoten.

 

Frühwarnsystem

Die Eltern müssen über ein drohendes "Nicht genügend" möglichst früh informiert werden.

Die Schule muss ein Gespräch mit Schülern und Eltern führen, um Leistungsschwächen zu analysieren und ein individuelles Förderprogramm für den Schüler zu erarbeiten.

Wiederholungsprüfungen (SchUG §23)

Jeder Schüler darf in maximal zwei Fächern eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er im Jahreszeugnis in Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist.

Fernbleiben vom Unterricht

Fernbleiben ist erlaubt bei:

gerechtfertigter Verhinderung (zum Beispiel eigene Krankheit oder Krankheit der Eltern, die die Abwesenheit erfordert)

bei außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers


Die Erlaubnis zum Fernbleiben bis zu einem Tag kann der Klassenvorstand geben, darüber hinaus der Direktor oder der Landesschulrat.

Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen

Ab der neunten Schulstufe darf der Schüler eine Entschuldigung sowie ein Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht selbst schreiben, wenn ein Elternteil dies durch seine Unterschrift bestätigt.

Volljährige Schüler dürfen aufgrund der Volljährigkeit selbst Entschuldigungen sowie Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht unterschreiben.

Antrag auf Ausschluss - was nun?

Die Schule kann einen Antrag auf Ausschluss eines Schülers stellen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Lehrer anwesend und mindestens 50% der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt.

Der Schulsprecher hat ebenso eine Stimme wie ein Lehrer.

Wenn der Antrag angenommen ist und auch der Landesschulrat gegen dich entscheidet, bleibt Dir nur mehr eine Möglichkeit: die Berufung beim Unterrichtsministerium.


Die Berufung gegen Noten ist erlaubt, wenn

  • der Schüler nicht zum Aufsteigen berechtigt ist
  • der Schüler die letzte Stufe eine Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat
  • der Schüler eine Reife,- Befähigungs- oder Abschlussprüfung nicht bestanden hat
  • Das Gefühl, eine ungerechten Beurteilung bekommen zu haben, reicht für eine Berufung aus.
  • Beweise sind nicht notwendig, aber sinnvoll.


Die schriftliche Berufung muss binnen fünf Tagen ab Kenntnis eines drohenden "Nicht genügend" beim Direktor abgegeben werden.

 

Lehrern ist laut SchUG §47 verboten

Körperliche Züchtigungen, Beleidigungen, Nachsitzen und Kollektivstrafen (= Strafen für die ganze Klasse, weil ein Schuldiger nicht gefunden wurde). 

 

§19 Abs. 3 und 3a SchUG: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung während des Schuljahres


(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1 oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungs-stärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.

§20 Abs. 2 SchuG: Feststellungsprüfung

Lassen sich die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin in einem Gegenstand für eine Schulstufe nicht sicher beurteilen, beispielsweise aufgrund längeren Fernbleibens vom Unterricht, so hat der Lehrer bzw. die Lehrerin eine Feststellungsprüfung durchzuführen. Vom Termin dieser Prüfung sind die betroffenen Schüler oder Schülerinnen zwei Wochen vorher zu verständigen.